§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen ‚golf4research“.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“
3. Der Sitz des Vereins ist Bad Aibling.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Den Satzungszweck verfolgt der Verein ausschließlich durch Mittelweitergabe für den Bereich Krebsforschung. Der Verein ist damit eine Förderkörperschaft
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
3. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit unter Beachtung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit.
5. Die Mitgliedschaft endet außer durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein mit dem Tod des Mitglieds.
6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
7. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben. Die Einführung von Mitgliedsbeiträgen und dann auch die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit der Stimmen beschlossen werden.
8. Die Mitglieder sollen die Zwecke des Vereins nach besten Kräften fördern und mitwirken.
§ 4 Vorstand
1. Der (erweiterte) Vorstand des Vereins besteht aus 2 bis 4 Personen, nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
3. Der (erweiterte) Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine erfolgreiche Neuwahl erfolgt ist.
4. Jedes Mitglied des (erweiterten) Vorstands muss Mitglied des Vereins sein und ist ehrenamtlich tätig.
§ 5 Zuständigkeit des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung
2. Der Vorstand ist (neben der Mitgliederversammlung) auch zuständig für Satzungsänderungen, die nach Auffassung des Vereinsregisters oder des zuständigen Finanzamts für Körperschaften für die Eintragung des Vereins oder einer beschlossenen Satzungsänderung bzw. für die (weitere) Anerkennung des Vereins als gemeinnützig notwendig sind. Sie sind den Mitgliedern unverzüglich, spätestens mit Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu machen.
§ 6 Beschlussfassung des Vorstands
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege.
2. Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden in Textform oder (fern-) mündlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche einzuberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Sitzungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Im Übrigen wird der Sitzungsleiter aus der Mitte der anwesenden Vorstandsmitglieder gewählt.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes setzt nicht voraus, dass sämtliche Vorstandsämter besetzt sind.
4. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnis enthalten soll. Das Protokoll dient Beweiszwecken.
5. Ein Vorstandsbeschluss kann außerhalb einer Sitzung, mündlich, schriftlich, per E-Mail oder auf anderem Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB ihre Zustimmung zu der Beschlussfassung erklären.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
b) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
c) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
d) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
e) Beschlussfassung über einen Ausschluss eines Mitglieds
h) Entlastung des Vorstands.
3. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die letzte vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Mitgliedern, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch Übermittlung einer E-Mail an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen werden, wenn das Mitglied nicht in Textform anderes mitgeteilt hat. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Geht er später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung.
4. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit kein Schriftführer Teil des erweiterten Vorstands ist oder dieser nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Zur Änderung der Satzung, des Vereinszwecks, der Auflösung des Vereins oder der Zulassung von nachträglichen Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die/der Leiter/in der Versammlung und die/der Protokollführer/in zu unterzeichnen haben. Die/Der Protokollführer/in wird von der/dem Versammlungsleiter/in bestimmt. Das Protokoll soll u.a. folgende Feststellungen zu enthalten:
a) Ort und Zeit der Versammlung,
b) die Person der/des Versammlungsleiterin/Versammlungsleiters und der/der Schriftführerin/Schriftführers,
c) die Zahl der erschienenen Mitglieder,
d) Die Tagesordnung die Beschlüsse mit dem jeweiligen Abstimmungsergebnis und
e) die Art der Abstimmung.
Bei einer Satzungsänderung muss der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 8 Datenschutz
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung und zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben und im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert: Name, Vorname, Anschrift, (mobile) Telefonnummer, E-Mail-Adresse, sowie sofern Mitgliedsbeiträge erhoben werden ggf. Bankverbindung.
§ 9 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
3.Liquidatoren sind der 1. Und 2. Vorsitzende als je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.
Bad Aibling, 27.03.2025
